Waren pflanzlichen Ursprungs
Kombinierte Nomenklatur 2020 - Abschnitt II
Warennummern und Beschreibungen sind nicht aus dem aktuellen Jahr.
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Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 06
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Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Kapitel 07
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Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 08
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Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Kapitel 09
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Getreide
Kapitel 10
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Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
Kapitel 11
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Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
Kapitel 12
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Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
Kapitel 13
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Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Kapitel 14