Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausg. kaltgezogen oder kaltgewalzt, aus Gusseisen, Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art „line pipe“, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art „casing, tubing, drill pipe“ sowie Gewinderohre der Unterposition 7304 39 50)