Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung "Diesel- oder Halbdieselmotoren", neu, mit einer Leistung von > 5.000 kW (ausg. Antriebsmotoren für Schienenoder Wasserfahrzeuge sowie Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art)