Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung "Diesel- oder Halbdieselmotoren", von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art, mit einer Leistung von <= 50 kW (ausg. Motoren der Unterpos. 8408.20.10 sowie Motoren für den Antrieb von Ackerschleppern und Forstschleppern auf Rädern)