Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von < 4,5 kg, a.n.g. (ausg. Mischungen aus Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20, Erdnüssen und anderen Samen sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 1904 20 10)