Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von >= 5 kg, a.n.g. (ausg. Mischungen aus Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT, Erdnüssen und anderen Samen und sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 1904 20 10)