Rohhautleder nicht zugerichtet
Warennummer / Zolltarifnummer
4106 Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, Schweinen, Kriechtieren und anderen Tieren, gegerbt "auch getrocknet", enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern)
- 41062100
- Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in nassem Zustand "einschl. wet-blue", gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)
- 41062210
- Häute und Felle von indischen Ziegen, in getrocknetem Zustand "crust", enthaart, pflanzlich vorgegerbt, auch weiterbearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren ungeeignet
- 41062290
- Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in getrocknetem Zustand "crust", enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet, nur vorgegerbt sowie pflanzlich vorgegerbte Häute und Felle von indischen Ziegen der Unterpos. 4106.22.10)
410622 Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in getrocknetem Zustand "crust", enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)
Die Einträge im Stichwortverzeichnis basieren auf dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2022.
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden